Aufnahmebedingungen

Für die Schülerinnen und Schüler der Walliser Orientierungsschulen

Die Aufnahmebedingungen sind in Art. 67 im Gesetz für Orientierungsschulen (vom 10. September 2009) festgehalten.

Tabelle der Aufnahmebedingungen an die Maturitätsschulen

Hinweis: Die Schülerinnen und Schüler, welche in einem der Niveaus die Bedingungen nicht erfüllen, können in diesem Niveaufach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird vom Departement organisiert.

 

Für Schülerinnen und Schüler, die vom Kollegium, von Privatschulen oder anderen Ausbildungen kommen

Informationen können bei der entsprechenden Schuldirektion eingeholt werden.

 

Anrechnung von Bildungsleistungen

Die Dispensgesuche für den Unterricht und die Abschlussprüfungen sind in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt:

  • Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009, Art. 15 und Art. 23;
  • Kantonale Verordnung über die Organisation der Berufmaturität vom 10. September 2014, Art. 8 Abs. 3 und Art. 14. Abs 3.

Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk "dispensiert" angebracht. Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk "erfüllt" angebracht.

 

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